- Cross-Site Scripting: Sicherheitslücken in pfSense ermöglichen Admin-Cookieklau --- Nur eine Minderheit folgt Politikerinnen und Politikern auf Social Media --- Bitkom zum Recht auf Reparatur --- Microsoft korrigiert Exchange-Probleme der März-Updates mit Hotfix --- heise-Angebot: heise Security Tour 2024 mit Lagebild, IT-Recht, Monitoring, KI und mehr --- Online-Shopping: Jeder zehnte Kauf geht zurück --- AMD Radeon-Grafiktreiber: Update schließt Codeschmuggel-Lücke --- Forscher extrahiert DRM-Schlüssel von Microsoft und lädt Netflix-Filme runter --- Bei Plattformarbeit droht in Europa ein Flickenteppich --- Cisco: Angreifer plazieren mithilfe neuer 0-Day-Lücke Hintertüren auf Firewalls --- WhatsApp rollt Passkey-Funktion für iOS aus --- heise-Angebot: iX-Workshop für KMUs: Schritt für Schritt zur sicheren IT --- Bitkom zur Digitalministerkonferenz (DMK) --- Führungsrolle bei digitalen Innovationen? Industrie ist gespalten --- Octapharma: Nach "auffälligen Aktivitäten" Eintrag auf Leaksite entdeckt --- Erfolgsfaktor Daten: Industrie offen, aber noch zurückhaltend bei Manufacturing-X --- Anonymisierendes Linux: Tails 6.2 legt Schwerpunkt auf Übersetzungen --- Für Fahrrad, Katze oder Koffer: Ein Drittel nutzt Tracking-Devices --- Bitkom Länderindex: Hamburg an der Spitze vor Berlin und Bayern --- Künstliche Intelligenz: In welchen Berufen Veränderungen erwartet werden ---
Title
Text
"Bußgeld wegen offenen E-Mailverteilers"
(Pressemitteilung des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht vom 28.06.2013)
Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat gegen eine Mitarbeiterin eines Unternehmens ein Bußgeld verhängt, weil sie mit einem offenen E-Mail-Verteiler personenbezogene E-Mail-Adressen einem großen Empfängerkreis übermittelt hat.
Eine Mitarbeiterin eines Handelsunternehmens hat an Kunden eine E-Mail verschickt, die ausgedruckt zehn Seiten umfasst, wobei neuneinhalb Seiten die E-Mail-Adressen ausmachen und eine halbe Seite die Information beinhaltete, dass man sich zeitnah um die Anliegen der Kunden kümmern werde.
E-Mail-Adressen, die sich in erheblichem Umfang aus Vornamen und Nachnamen zusammensetzen, sind als personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzrechts anzusehen. Diese personenbezogenen Daten dürfen an Dritte nur dann übermittelt werden, wenn eine Einwilligung vorliegt oder eine gesetzliche Grundlage gegeben ist. Beide Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Die Verwendung dieses offenen E-Mail-Verteilers (Eintragung der E-Mail- Adressen in das “AN-Feld“) stellte damit einen Datenschutzverstoß dar, der mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Im Hinblick auf die erhebliche Anzahl der E-Mail-Adressen hat es das BayLDA in diesem Fall nicht mehr bei einer (folgenlosen) Feststellung der datenschutzrechtlichen Unzulässigkeit belassen, sondern ein Bußgeld verhängt. Der entsprechende Bußgeldbescheid ist nach Ablauf der Einspruchsfrist unanfechtbar geworden.
Das BayLDA hat bereits unabhängig von diesem Fall mehrfach darauf hingewiesen, dass die Verwendung eines offenen E-Mail-Verteilers datenschutzrechtlich unzulässig ist, wenn die Inhaber der E-Mail-Adressen dazu nicht ihre Einwilligung erklärt haben. Es ist auch dem BayLDA bekannt, dass ein derartiger Verstoß sehr schnell und fahrlässig geschehen kann, wenn man die E-Mail-Adressen in das „AN-Feld“ oder das „Cc-Feld“ einträgt und nicht in das „Bcc-Feld“. Bei Eintragung der E-Mail-Adressen in das „AN-Feld“ oder das „Cc-Feld“ sehen sowohl die unmittelbaren Empfänger („AN-Feld“) als auch die Empfänger der Kopien („CcFeld“) dieser Mail, an wen die Mail sonst noch geschickt wurde. Nur bei Eintragung der EMail- Adressen in das „Bcc-Feld“ (englisch:
Blind Carbon Copy, dt. sinngemäß Blindkopie) wird die Übertragung der E-Mail-Adressen an die Empfänger unterdrückt, so dass keiner erkennen kann, an wen diese Mail sonst noch geschickt wurde.
Da in manchen Unternehmen dieser Fragestellung offensichtlich nicht die entsprechende Bedeutung beigemessen wird, d.h. von Seiten der Unternehmensleitung die Mitarbeiter entweder nicht entsprechend angewiesen oder überwacht werden, wird das BayLDA in einem vergleichbaren Fall in Kürze einen Bußgeldbescheid nicht gegen den konkreten Mitarbeiter, der die Mail mit offenem E-Mail-Verteiler versandt hat, erlassen, sondern gegen die Unternehmensleitung.
http://www.lda.bayern.de/lda/datenschutzaufsicht/p_archiv/2013/pm004.html