- Viele Schulen regeln den KI-Einsatz nicht --- Sogar Notstrom fehlt: Schlechte Sicherheitstandards in Rechenzentren des Bundes --- Bitkom zum „überragenden öffentlichen Interesse“ für den Netzausbau --- Digitaltag 2025 startet heute: Digitale Demokratie im Fokus --- EU will europäische Vorreiterrolle bei Quantentechnologie --- Mehr als 5.000 Stunden Programm: Bundesweiter Digitaltag macht Digitalisierung erlebbar --- Schwachstellen: IBM Storage Scale für Attacken anfällig --- Cyberattacke: Angreifer öffnen Staudammventile --- Sommer, Sonne, Job – zwei Drittel sind im Urlaub dienstlich erreichbar --- Taiwan: Cyberkrimineller zapfte Notrufdaten ab und verkaufte sie an Bestatter --- Ransomware-Lösegeld-Verhandler gönnte sich offenbar Provisionen --- Bitkom zum Verbot digitaler Endgeräte an hessischen Schulen --- "FoxyWallet": Mehr als 40 bösartige Firefox-Add-ons entdeckt --- Kommentar: Von wegen KI bedroht Jobs – Daten sind wirklich in Gefahr! --- Startups gehen auf Distanz zu den USA --- Windows 11: Microsoft aktiviert Hotpatching standardmäßig --- Cisco entfernt SSH-Hintertür in Unified Communications Manager --- Digitalbranche wächst und schafft neue Jobs --- Der Hitze-Sommer kommt: Wie man jetzt sein Smartphone schützt --- KI-Debugging-Tool MCP Inspector: Codeausführung durch Sicherheitslücke möglich ---
Title
Text
"Bußgeld wegen offenen E-Mailverteilers"
(Pressemitteilung des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht vom 28.06.2013)
Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat gegen eine Mitarbeiterin eines Unternehmens ein Bußgeld verhängt, weil sie mit einem offenen E-Mail-Verteiler personenbezogene E-Mail-Adressen einem großen Empfängerkreis übermittelt hat.
Eine Mitarbeiterin eines Handelsunternehmens hat an Kunden eine E-Mail verschickt, die ausgedruckt zehn Seiten umfasst, wobei neuneinhalb Seiten die E-Mail-Adressen ausmachen und eine halbe Seite die Information beinhaltete, dass man sich zeitnah um die Anliegen der Kunden kümmern werde.
E-Mail-Adressen, die sich in erheblichem Umfang aus Vornamen und Nachnamen zusammensetzen, sind als personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzrechts anzusehen. Diese personenbezogenen Daten dürfen an Dritte nur dann übermittelt werden, wenn eine Einwilligung vorliegt oder eine gesetzliche Grundlage gegeben ist. Beide Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Die Verwendung dieses offenen E-Mail-Verteilers (Eintragung der E-Mail- Adressen in das “AN-Feld“) stellte damit einen Datenschutzverstoß dar, der mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Im Hinblick auf die erhebliche Anzahl der E-Mail-Adressen hat es das BayLDA in diesem Fall nicht mehr bei einer (folgenlosen) Feststellung der datenschutzrechtlichen Unzulässigkeit belassen, sondern ein Bußgeld verhängt. Der entsprechende Bußgeldbescheid ist nach Ablauf der Einspruchsfrist unanfechtbar geworden.
Das BayLDA hat bereits unabhängig von diesem Fall mehrfach darauf hingewiesen, dass die Verwendung eines offenen E-Mail-Verteilers datenschutzrechtlich unzulässig ist, wenn die Inhaber der E-Mail-Adressen dazu nicht ihre Einwilligung erklärt haben. Es ist auch dem BayLDA bekannt, dass ein derartiger Verstoß sehr schnell und fahrlässig geschehen kann, wenn man die E-Mail-Adressen in das „AN-Feld“ oder das „Cc-Feld“ einträgt und nicht in das „Bcc-Feld“. Bei Eintragung der E-Mail-Adressen in das „AN-Feld“ oder das „Cc-Feld“ sehen sowohl die unmittelbaren Empfänger („AN-Feld“) als auch die Empfänger der Kopien („CcFeld“) dieser Mail, an wen die Mail sonst noch geschickt wurde. Nur bei Eintragung der EMail- Adressen in das „Bcc-Feld“ (englisch:
Blind Carbon Copy, dt. sinngemäß Blindkopie) wird die Übertragung der E-Mail-Adressen an die Empfänger unterdrückt, so dass keiner erkennen kann, an wen diese Mail sonst noch geschickt wurde.
Da in manchen Unternehmen dieser Fragestellung offensichtlich nicht die entsprechende Bedeutung beigemessen wird, d.h. von Seiten der Unternehmensleitung die Mitarbeiter entweder nicht entsprechend angewiesen oder überwacht werden, wird das BayLDA in einem vergleichbaren Fall in Kürze einen Bußgeldbescheid nicht gegen den konkreten Mitarbeiter, der die Mail mit offenem E-Mail-Verteiler versandt hat, erlassen, sondern gegen die Unternehmensleitung.
http://www.lda.bayern.de/lda/datenschutzaufsicht/p_archiv/2013/pm004.html